Im März 2015 wurde von der städtischen Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie Bremen eine Übergangsregelung zum Umgang mit Kaisenhäusern beschlossen. Mit dieser Regelung sind Eckpunkte festgelegt worden, die unbefristet bis zur Vorlage des Kleingartenplans 2025 Gültigkeit besitzen. Damit können intakte Kaisenhäuser nach dem Ende von bestehenden Auswohnrechten zu kleingärtnerischen Zwecken weiter genutzt werden. Von Zwangsabrissen wird in Zukunft abgesehen. Wer bereits eine Abrissverfügung unterzeichnet hat, kann von ihr zurücktreten. Ein neuer Stichtag wird festgelegt und anderes mehr.
Es gibt bereits einige erfolgreiche Kaisenhausgärten in privater Hand und mit einem Verein als Pächter, wie das integratve Beschäftigungsprojekt im KGV Harmonie in Schwachhausen, von dem ich hier berichtet habe. Weitere Beispiele werden hier demnächst vorgestellt.
Ein Kleingartenplan 2025 soll in Abstimmung mit allen relevanten Stellen, insbesondere dem Landesverband der Gartenfreunde e.V., Vertretern aus betroffenen Vereinen und Initiativen sowie Stadtteil-Beiräten erarbeitet werden.
Wie die aktuelle Praxis in Sachen Kaisenhäusern in der Verwaltung heute sei, wollte ich vom zuständigen Leiter der Abteilung „Stadtplanung und Bauordnung“ beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr wissen. Herr Reinhard Viering gab mir dazu folgende Antwort: „Die Umweltdeputation hat die Eckpunkte der Übergangsregelung beschlossen und die Bauverwaltung arbeitet danach.“
Die Eckpunkte im Wortlaut:
„* Kein Einschreiten gegen Wohnnutzungen, die vor dem 28. Mai 1974 aufgenommen wurden.
* Gegen die Nutzung durch Ehepartner, die erst nach dem 28. Mai 1974 zugezogen sind, wird nicht mehr eingeschritten.
* Die Beendigung einer Wohnnutzung – sei es freiwillig oder nach Einschreiten der Bauaufsicht – hat nicht mehr zur Folge, dass die Beseitigung der baulichen Substanz gefordert wird. Diese kann zu kleingärtnerischen Zwecken weiter genutzt werden und wird auch im Falle einer Bereinigung des Kleingartengebietes nicht beanstandet.
* Bei nachweislich neuen Anlagen, d.h. Anlagen, die nach dem 5. März 2015 errichtet oder wesentlich geändert werden, wird eingeschritten (Einführung eines neuen Stichtages für die Duldung unzulässiger baulicher Anlagen).
* Bestehende Abrissvereinbarungen werden bei entsprechendem Wunsch des Vertragspartners bis auf weiteres nicht mehr vollzogen; im Übrigen werden Abrissvereinbarungen anhand einer Prioritätenliste erfüllt.
* Die Geltung der Übergangsregelung wird beschränkt auf Behelfsheime in Dauerkleingärten und sonstigen Kleingärten in der Stadtgemeinde Bremen. Sie gilt nicht im sonstigen Außenbereich.
*Aus der Übergangsregelung kann kein unbegrenzter Bestandsschutz hergeleitet werden.“
Hier klicken und das ganze Papier mitsamt Eckdaten und Entwurf für eine dazugehörige Übergangs-Dienstanweisung der Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie am 5. März 2015 „Kleingartenplan 2025 – Übergangsregelung zum Umgang mit Behelfsheimen nach den bisherigen Dienstanweisungen Nr. 421 und 422“ ansehen.
Zur dazugehörigen Pressemitteilung der Grünen hier klicken und lesen.
Protokoll zur Sitzung der Deputation am 5. Februar 2015 mit Aussagen zum Thema Kaisenhäuser von Dr. Maike Schaefer/Grüne, Jürgen Pohlmann/SPD und Senator Dr. Joachim Lohse hier klicken (Seite 11).
Ein Überblick über die Ereignisse 2014/15 findet sich im Beitrag „Totgesagte leben länger – Neues Kapitel für Kaisenhäuser 2014/15“