Kleingartenstatus sicher auch mit Kaisenhäusern

Bei der Diskussion um den Erhalt der Kaisenhäuser hat der Landesverband der Gartenfreunde Bremen e.V. Sorge, dass der besondere rechtliche Schutz* der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit (Kündigungsschutz/Pachtpreisbindung), durch den weiteren Bestand der geschichtsträchtigen Häuser verloren gehen könnte. Die dazugehörigen Bestimmungen beschäftigen mich hier.

Zu welchen Bedingungen erhält ein Verein die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit? Zentral für diesen besonderen rechtlichen Schutz ist die Erfüllung von bestimmten Bedingungen, die im Bundeskleingartengesetz (BKleinG) festgeschrieben sind: Es sind die kleingärtnerische Nutzung für den Eigenbedarf, die Nutzung der Parzelle zur Erholung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1). Darüber hinaus muss sich der Verein ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie der fachlichen Betreuung seiner Mitglieder verpflichten (§ 2 Abs. 1).

Wann kann sie entzogen werden? Die gewerbliche Nutzung für den Gemüseanbau, eine überwiegende Wohnbebauung und eine Wohnnutzung sehr vieler Parzellen in einer Kleingartenanlage stehen dem entgegen.

Gibt es Ausnahmen? Das Gesetz beinhaltet eine ausdrücklich Ausnahme vom Wohnverbot. Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes befugt waren, ihr Haus im Garten zu Wohnzwecken zu nutzen, dürfen das bis zu ihrem Lebensende weiterhin tun (§ 18 Abs. 2 Satz 1). Damit trägt das Gesetz den besonderen historischen Bedingungen der Nachkriegszeit Rechnung, die einige Menschen in vielen Städten dazu veranlaßte sich im Kleingarten anzusiedeln. Wer am 1.4.1983 eine Erlaubnis zum Wohnen auf seiner Parzelle besaß, ist befugt weiterhin auf seiner Parzelle zu wohnen. Weiterlesen